Zur Sexualbezogenheit der Handlungen des Beschuldigten Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die in Frage stehende Sexualbezogenheit der Handlungen des Beschuldigten Folgendes fest (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 620): Schliesslich bestreitet der Beschuldigte, dass die Aktionen mit dem Privatkläger sexualbezogen gewesen seien. Er machte geltend, dass er zwar eine spezielle sexuelle Vorliebe für sadomasochistische Praktiken habe (p. 58 Z. 424, p. 121 Z. 127), diese sexuelle Präferenz jedoch nur mit Erwachsenen auslebe (p. 122 Z 143).