Die Handlungen des Beschuldigten gingen im wahrsten Sinne des Wortes über das vereinbarte Handlungsziel, das Erstellen von Fotos, hinaus. Wenn es tatsächlich nur um ein «Shooting» gegangen wäre, hätte der Beschuldigte die ganze Szenerie auch nicht Filmen müssen. Zusammenfassend haben die Berührungen und «Spielereien» des Beschuldigten nichts (mehr) mit einem «Fotoshooting» zu tun, sondern veranschaulichen vielmehr, dass der Beschuldigte offensichtlich Freude hatte, den Privatkläger zu berühren und zu streicheln. 11.5.4 Zur Sexualbezogenheit der Handlungen des Beschuldigten