Dass diese sexueller Art waren, ergibt sich sodann bereits daraus, dass der Beschuldigte den halbnackten, gefesselten Privatkläger streichelte – mit einem unverfänglichen «Fotoshooting» hatte dies nichts zu tun. Dies bekräftigt auch die Sequenz in der Videoaufnahme A01I7311.MOV, in der ersichtlich ist, wie der Beschuldigte den Privatkläger während längerer Zeit kitzelte und berührte, obwohl der Selbstauslöser der Kamera bereits ausgelöst hatte. Die Handlungen des Beschuldigten gingen im wahrsten Sinne des Wortes über das vereinbarte Handlungsziel, das Erstellen von Fotos, hinaus.