Diese Erwägungen sind zutreffend. Bei einem reinen Gewissen hätte der Beschuldigte nicht bestreiten müssen, den Privatkläger gestreichelt zu haben. Das Bestreiten legt nahe, dass der Beschuldigte genau wusste, Grenzen überschritten zu haben. Dass diese sexueller Art waren, ergibt sich sodann bereits daraus, dass der Beschuldigte den halbnackten, gefesselten Privatkläger streichelte – mit einem unverfänglichen «Fotoshooting» hatte dies nichts zu tun.