Soweit der Beschuldigte bestreitet, dem Privatkläger über die nackte Brust und die Brustwarzen gestreichelt zu haben, seine Hand auf die Brust des Privatklägers gelegt zu haben (p. 123 Z. 174), diesen in den Bauch geklemmt und geboxt zu haben (p. 65 Z. 247), wird dies durch die sichergestellten Videoaufnahmen des Fotoshootings vom 15.09.2018 im Studio am Domizil des Beschuldigten eindeutig widerlegt.