Diese Berührungen bereiteten dem Beschuldigten offensichtlich Freude und sind nicht fotografisch indiziert. Zum dritten Video führte die Vorinstanz Folgendes aus (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 619): Auf der dritten Videoaufnahme A01I7310.MOV (created: 15.09.2018, 14:45 Uhr) hängt der Privatkläger nunmehr mit den Armen hinter dem Rücken gefesselt vornübergebeugt. Der Beschuldigte drückt dem Privatkläger zunächst während 17 Sekunden in den rechten Oberarm (ab Minute 00:05) und anschliessend 16 Sekunden lang in den linken Oberarm (ab Minute 00:25).