Auch wenn gewisse Beschreibungen der Vorinstanz ein wenig stark ausgefallen sein mögen («sichtlich unwohl», «hektisches Atmen», «geplagt», «gedrängt» etc.), so sind sie in der Tendenz zutreffend. Der Privatkläger hinterliess beileibe nicht den Eindruck, als hätte er all dies gewollt und/oder Gefallen daran gefunden. Im Übrigen zeigen die sichergestellten Videoaufnahmen eindeutig, dass der Beschuldigte dem Privatkläger während mehreren Sekunden über die nackte Brust strich und ihn an den Brustwarzen berührte. Diese Berührungen bereiteten dem Beschuldigten offensichtlich Freude und sind nicht fotografisch indiziert.