Es kann offenbleiben, ob der Privatkläger ab Minute 00:22 tatsächlich «nein» sagte. Sein Wille, keine Seilschläge mehr zu wollen, manifestierte er so oder anders eindeutig, auch wenn der Beschuldigte hartnäckig und mehrmals gegenteilig insistierte. Schliesslich akzeptierte der Beschuldigte den Willen des Privatklägers, beendete die Seilschläge und kniff den Privatkläger in der Nähe seines Bauchnabels in den Bauch. Auch wenn gewisse Beschreibungen der Vorinstanz ein wenig stark ausgefallen sein mögen («sichtlich unwohl», «hektisches Atmen», «geplagt», «gedrängt» etc.), so sind sie in der Tendenz zutreffend.