Die Kammer hat nach dem Gesagten keine Zweifel, dass der Beschuldigte dem Privatkläger beim Anbringen der Klemmen und deren Zudrücken Schmerzen zugefügt hat und ihn zum Weinen brachte. 11.5.3 Zum «Fotoshooting» im Studio Betreffend das «Fotoshooting» im Studio des Beschuldigten erwog die Vorinstanz unter Verweis auf die sichergestellten Ton- und Bildaufnahmen – namentlich die vier Videoaufnahmen (pag. 32) – Folgendes (S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 618 f.):