Die Kammer schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich an. Ergänzt sei, dass kein Grund ersichtlich ist, weswegen der Privatkläger zu Unrecht hätte erwähnen sollen, geweint zu haben. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte die Klemmen an den Brustwarzen nicht nur angebracht, sondern auch noch zugedrückt hat, erscheint das vom Privatkläger erwähnte Weinen absolut verständlich. Dies auch, weil der Privatkläger gegenüber dem Beschuldigten schonend ausgesagt hat.