18 manipulierte). Der Privatkläger sagte mithin konstant und angesichts dessen, dass die rund 1 cm breiten Klemmen einen nicht unerheblichen Druck zu erzeugen vermögen, gemäss Aussage des Beschuldigten nicht nur ein paar wenige Sekunden an den Brustwarzen des Privatklägers befestigt waren (p. 55 Z. 277 f.) und es sich bei den Brustwarzen um eine höchst sensible Körperpartie handelt, auch nachvollziehbar aus. Die Aussagen des Privatklägers sind somit insofern glaubhaft. Es wird darauf abgestellt.