Auf den von dieser Szene gemachten Fotografien können zwar keine Tränen erkannt werden (p. 32 ff.). Der Gesichtsausdruck des Privatklägers lässt den erlittenen Schmerz jedoch deutlich sichtbar werden (p. 32.4, im Moment als der Beschuldigte zudem mit der Hand an der Brustwarze des Privatklägers