617 f.): Seitens des Beschuldigten wird weiter bestritten, dass der Privatkläger geweint habe (p. 56 Z. 329). Als er dem Privatkläger die beiden Klemmen an den Brustwarzen befestigt habe, habe dieser lediglich wässrige Augen bekommen und sei kurz davor gewesen zu weinen (p. 55 Z. 282). Demgegenüber sagte der Privatkläger gegenüber der Polizei aus, die Klemmen hätten ihm Schmerzen bereitet, weshalb er zu weinen begonnen habe (p. 40, ab Minute 15:26). Auf die Frage, was ihn bei dem Shooting am meisten beschäftigt habe, nannte der Privatkläger vorab die „Klämmerli“, zumal ihm diese so fest wehgetan hätten, dass er habe weinen müssen (p. 42, ab Minute 15:40).