_ ging, sondern vielmehr, um von niemandem gesehen zu werden. Wie der Beschuldigte selber aussagte, erkundigte er sich vorgängig via Google nach einer geeigneten Location resp. «machte sich dafür im Google schlau» (pag. 54 Z. 228 f.). Soweit der Beschuldigte weiter bestritt, dass der Privatkläger beim «Fotoshooting» im Wald geweint habe, hielt die Vorinstanz Folgendes fest (S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 617 f.): Seitens des Beschuldigten wird weiter bestritten, dass der Privatkläger geweint habe (p. 56 Z. 329).