Dadurch manifestiert der Beschuldigte auch seine Fähigkeit, mit gekonnter Wortwahl von einem tatsächlichen Hintergrund abzulenken. Dass der Beschuldigte seine überzeugende Wirkung auf andere gut einschätzen kann, bestätigte sich schliesslich auch in der oberinstanzlichen Einvernahme. Der Beschuldigte zeigte sich in der Berufungsverhandlung als höflich und überdurchschnittlich rede- und wortgewandt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Kammer nicht davon ausgeht, dass der Beschuldigte mit dem Privatkläger «rein zufällig» in den Wald neben der E.________ ging, sondern vielmehr, um von niemandem gesehen zu werden.