54 Z. 208-215). Es muss daher ein gewisses Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger vorhanden gewesen sein. Schliesslich ist anzumerken, dass der Beschuldigte im Gespräch mit dem Privatkläger die «Quälereien» stets als «Mutproben» bezeichnete und damit beim Privatkläger, der sich als Sportler – wie er selber sagt – Schmerzen gewohnt ist, auf Zuspruch stoss (vgl. pag. 45 ab Minute 15:45). Dadurch manifestiert der Beschuldigte auch seine Fähigkeit, mit gekonnter Wortwahl von einem tatsächlichen Hintergrund abzulenken.