Weiter ist die Aussage des Beschuldigten, wonach er den Privatkläger nicht direkt geklemmt habe, fragwürdig, geht aus den Bildern doch klar hervor, dass sich der Fokus des Beschuldigten auf die Brustwarzen des Privatklägers richtete. Aufgrund der «Brustwarzenfixiertheit» des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er bewusst die Unwahrheit sagte und sich demnach im Klaren war, dass seine Handgriffe an die Brustwarzen des Privatklägers als sexuell begründet imponieren. Weiter ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte den Privatkläger bereits vor dem vorliegend fraglichen «Shooting» fotografiert und auf seine Idee hin Fesselfotografien erstellt hat (pag. 54 Z. 208-215).