Die Aussage des Beschuldigten, er habe dem Privatkläger nicht direkt mit seinen Fingern in die Brustwarzen geklemmt (p. 56 Z. 296 f., vgl. auch p. 65 Z. 222 f.), steht somit nicht nur diametral zu den Aussagen des Privatklägers gegenüber der Polizei (p. 40, ab Minute 15:26; p. 41, ab Minute 15:34) und auf der Sprachnachricht (p. 20, ab Minute 1:48), sondern wird auch durch die von ihm selber gemachten Bildaufnahmen eindeutig widerlegt (p. 32 ff., p. 32.1). Auf die hiervor erwähnte Aussage des Beschuldigten ist demnach mangels Glaubhaftigkeit nicht abzustellen.