Schliesslich sei vorab festgehalten, dass die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss kommt, dass der Beschuldigte den Privatkläger entgegen der Anklageschrift während keinem der beiden «Fotoshootings» aufgefordert hat, seinen Oberkörper zu entblössen. Anlässlich der Videoaufnahme vom 19. September 2018 hat der Privatkläger ausdrücklich gesagt, die Obenohneaufnahmen seien auf seinen Wunsch hin erfolgt (pag. 43 ab Minute 15:49), was auch der Beschuldigte in seiner Einvernahme ausführte (pag. 55 Z. 254). Insoweit wird daher auf die übereinstimmenden Aussagen der Protagonisten abgestellt. 11.5.2 Zum «Fotoshooting» im Wald