solche Differenzierung ist nachvollziehbar und überzeugend, weshalb sich die Kammer diesem Vorgehen anschliesst und nachfolgend zunächst das «Fotoshooting» im Wald und sodann dasjenige am Domizil des Beschuldigten würdigt, ehe sie in einem dritten Schritt auf die Frage der Sexualbezogenheit der Handlungen eingeht. Schliesslich sei vorab festgehalten, dass die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss kommt, dass der Beschuldigte den Privatkläger entgegen der Anklageschrift während keinem der beiden «Fotoshootings» aufgefordert hat, seinen Oberkörper zu entblössen.