Ferner kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden. 11.5 Konkrete Beweiswürdigung 11.5.1 Vorbemerkungen Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den massgebenden rechtlichen Sachverhalt korrekt erfasst und die vorhandenen Beweismittel zutreffend und umfassend gewürdigt hat, weshalb es sich rechtfertigt, nachfolgend gewisse Erwägungen der Vorinstanz zu zitieren und diese punktuell zu ergänzen. Die Vorinstanz hat das «Fotoshooting» im Wald bei G.________ und dasjenige im Studio des Beschuldigten als zwei unterschiedliche Handlungen gewürdigt. Eine