Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel vollständig aufgelistet und nachvollziehbar zusammengefasst; es wird vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. S. 19-23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 616-620). In der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte zudem erneut befragt (pag. 694 ff.). Auf eine detaillierte Zusammenfassung der Aussagen in der oberinstanzlichen Einvernahme des Beschuldigten wird verzichtet. Soweit relevant wird direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung darauf eingegangen. Ferner kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden.