Sodann ist zu prüfen, ob der Beschuldigte den Privatkläger aufforderte, seinen Oberkörper zu entblössen, ob er ihn mit seinen Fingern in die Brustwarze kniff und ob der Privatkläger aufgrund der an seinen Brustwarzen angebrachten Klemmen im Wald zu weinen begann. Schliesslich sind im Rahmen der Beweiswürdigung die Fragen zu beantworten, ob der Beschuldigte dem Privatkläger im Rahmen des «Fotoshootings» in seinem Studio die nackte Brust streichelte sowie seine Hand darauflegte und ob er den Privatkläger entgegen dessen Willen boxte.