11.3 Bestrittener Sachverhalt / Beweisfragen Bestritten und beweismässig zu klären ist demgegenüber, ob die mit dem Privatkläger vorgenommenen Handlungen sexualbezogen waren. Sodann ist zu prüfen, ob der Beschuldigte den Privatkläger aufforderte, seinen Oberkörper zu entblössen, ob er ihn mit seinen Fingern in die Brustwarze kniff und ob der Privatkläger aufgrund der an seinen Brustwarzen angebrachten Klemmen im Wald zu weinen begann.