Anschliessend fuhren der Beschuldigte und der Privatkläger ins Studio des Beschuldigten an seinem Domizil in D.________ (p. 56 Z. 301). Dort wurden weitere „Fessel-Aufnahmen“ gemacht und die „Quälereien“ – wie der Beschuldigte sie bezeichnete – fortgesetzt (p. 56 Z. 302 ff.). Insgesamt gab es im Studio gemäss dem Beschuldigten drei verschiedene Fesselungen mit jeweils anderen „Quälereien“ (p. 56 Z. 317). Zunächst habe er den Privatkläger mit einem Hanfseil (p. 56 Z. 318 f.) geschlagen. Sodann habe er ihm während ein paar Sekunden mit seiner Hand in den Oberarm gedrückt (p. 56 Z. 319 f.).