15 ausgestreckt oder über dem Kopf) an einen bzw. mehrere Bäume (p. 55 Z. 245 f.). Die Idee, den Privatkläger beim Fotoshooting zu fesseln, kam vom Beschuldigten (p. 65 Z. 206), erfolgte indessen ebenfalls mit dem Einverständnis des Privatklägers (p. 40 f.). Als der Privatkläger mit den Armen über dem Kopf gefesselt war, nahm der Beschuldigte zwei Klemmen aus der Hosentasche hervor und befestigte diese an den Brustwarzen des Privatklägers (p. 55 Z. 264 ff.).