belegt. Die Vorinstanz fasste den unbestrittenen Sachverhalt zutreffend zusammen, weshalb es sich rechtfertigt, vollumfänglich darauf abzustellen (S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 614 f.): Der Beschuldigte fragte den Privatkläger vorgängig auf Instagram an, Aufnahmen im Freien zu machen (p. 54 Z. 222 f.). Am Samstag 15.09.2018 trafen sich die beiden sodann am Bahnhof in H.________ (p. 54 Z. 226). Gemeinsam fuhren sie mit dem Auto des Beschuldigten zu einer E.________ in F.________ (p. 54 Z. 227 f.). Die Idee, zu der E.________ zu fahren, kam vom Beschuldigten (p. 54 Z. 228 f.).