Weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger haben jemals einen Antrag auf Wiederholung der Einvernahme der Mutter des Privatklägers sowie dessen eigener gestellt, weshalb von einem stillschweigenden Verzicht auf das Teilnahmerecht auszugehen ist und die Aussagen des Privatklägers sowie dessen Mutter ohne weiteres verwertbar sind. Nachgetragen sei, dass der Beschuldigte vom Gerichtspräsidenten explizit angefragt worden ist, ob er im Sinne der Gewährung des Konfrontationsrechts die Wiederholung der Einvernahme des Straf- und Zivilklägers und/oder eine erneute Einvernahme der Mutter des Strafund Zivilklägers verlange (pag. 199).