Die Einvernahme des Privatklägers fand am 19. September 2018 statt (pag. 39 ff.). Weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger haben jemals einen Antrag auf Wiederholung der Einvernahme der Mutter des Privatklägers sowie dessen eigener gestellt, weshalb von einem stillschweigenden Verzicht auf das Teilnahmerecht auszugehen ist und die Aussagen des Privatklägers sowie dessen Mutter ohne weiteres verwertbar sind.