Eine Verletzung des Teilnahmerechts, welche die Unverwertbarkeit einer Aussage zur Folge hat, ist insbesondere vielmehr dann gegeben, wenn die Wiederholung der Beweiserhebung beantragt und dieser Antrag abgelehnt wurde. Folglich setzt die Unverwertbarkeit einer Aussage insbesondere einen Antrag auf Wiederholung der Beweiserhebung voraus (METTLER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 11 und N 28 zu Art. 147 StPO). Vorliegend wurde die Untersuchung gegen den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit Kindern am 17. September 2018 eröffnet (pag.