Ein Verzicht ist anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2016 vom 30. August 2016 E. 1.3). Aufgrund eines Verzichts entsteht weder ein Anspruch auf Wiederholung noch führt er zur Unverwertbarkeit des fraglichen Beweises. Eine Verletzung des Teilnahmerechts, welche die Unverwertbarkeit einer Aussage zur Folge hat, ist insbesondere vielmehr dann gegeben, wenn die Wiederholung der Beweiserhebung beantragt und dieser Antrag abgelehnt wurde.