11 werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann (Schmid/Jositsch [Hg.], Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A., 2017, N 824 S. 335). Ein Verzicht ist anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2016 vom 30. August 2016 E. 1.3).