8. Verwertbarkeit der Aussagen Schliesslich rügte die Verteidigung in der Berufungsverhandlung erstmals die Unverwertbarkeit der Aussagen des Privatklägers und dessen Mutter. Zur Begründung brachte sie vor, dem Beschuldigten sei bei der polizeilichen Einvernahme der Mutter des Privatklägers und von diesem trotz der Aufforderung der Staatsanwaltschaft sein Teilnahmerecht nicht gewährt worden (pag. 703). Gemäss Art. 312 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft die Polizei auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen.