Materiell war das Verfahren bereits im Zeitpunkt der delegierten Einvernahme des Beschuldigten vom 18.01.2019 ausgedehnt worden (p. 60 ff.). Inwiefern diese zeitliche Abfolge zu einer Unverwertbarkeit der aufgefundenen verbotenen Erzeugnisse führen sollte, ist nicht ersichtlich. […] Es erhellt nicht, inwiefern eine unzulässige Beweisausforschung vorliegen sollte, weshalb auch die oberinstanzlichen Vorbringen hinsichtlich des relativen Verwertungsverbots nichts an der Verwertbarkeit des sichergestellten Materials zu ändern vermag.