Weiter erfolgte die Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sowie die Durchsuchung der Aufzeichnungen nicht nur hinsichtlich des Verdachts auf sexuelle Handlungen mit Kind rechtmässig, sondern wäre auch beim Verdacht auf verbotene Pornografie und Gewaltdarstellungen zulässig gewesen (sog. hypothetische Zulässigkeit der Zwangsmassnahme). Am 04.02.2019 bzw. 11.04.2019 verfügte die Staatsanwaltschaft formell die Ausdehnung des Verfahrens auf die Tatbestände der Pornografie und der Gewaltdarstellungen (p. 2 f.). Materiell war das Verfahren bereits im Zeitpunkt der delegierten Einvernahme des Beschuldigten vom 18.01.2019 ausgedehnt worden (p. 60 ff.).