Eine besondere Regelung, gemäss welcher diese Zufallsfunde entgegen dem allgemeinen Prinzip nicht verwertbar sein sollten, wurde vorliegend weder vorgebracht noch ist eine solche ersichtlich. Weiter erfolgte die Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sowie die Durchsuchung der Aufzeichnungen nicht nur hinsichtlich des Verdachts auf sexuelle Handlungen mit Kind rechtmässig, sondern wäre auch beim Verdacht auf verbotene Pornografie und Gewaltdarstellungen zulässig gewesen (sog. hypothetische Zulässigkeit der Zwangsmassnahme).