Resultieren Zufallsfunde aus Zwangsmassnahmen, so sind sie der Staatsanwaltschaft zum Entscheid über die Eröffnung eines neuen Verfahrens oder Nichtanhandnahme zu überweisen (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 243 N 3 f. und 7). Eine Regelung, wonach ein solcher Entscheid der Verfahrensleitung innert einer bestimmten Zeit zu erfolgen hat, gibt es indessen nicht.