In dieser Bestimmung kommt das allgemeine Prinzip zum Ausdruck, wonach bei Zwangsmassnahmen und Beweiserhebungen gemachte Zufallsfunde ohne gegenteilige Regelung verwertbar sind. Die Auswertung von Zufallsfunden setzt allerdings voraus, dass nicht nur die primäre Zwangsmassnahme der Durchsuchung oder Untersuchung rechtens war, sondern diese Massnahme auch hinsichtlich des neu entdeckten Delikts verfahrensrechtlich zulässig gewesen wäre. Resultieren Zufallsfunde aus Zwangsmassnahmen, so sind sie der Staatsanwaltschaft zum Entscheid über die Eröffnung eines neuen Verfahrens oder Nichtanhandnahme zu überweisen (SCHMID/JOSITSCH, a.a.