Damit würden hinsichtlich der Pornografie und der Gewaltdarstellungen keine verwertbaren Beweismittel vorliegen (zum Ganzen pag. 706). Die Kammer geht wie die Vorinstanz davon aus, dass es sich bei den sichergestellten Dateien um sogenannte Zufallsfunde handelt. Sie schliesst sich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich an (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 612 f.): […] Soweit es sich bei den hierbei aufgefundenen Erzeugnissen um verbotene Pornografie bzw. Gewaltdarstellungen handelt, qualifizieren diese als Zufallsfunde. Gemäss Art. 243 Abs. 1 StPO werden