Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO (relatives Verwertungsverbot) dürften die Beweise, die die Strafbehörden in strafbarer Weise erhoben hätten, nämlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Aus Sicht der Verteidigung sei der Tatbestand der Pornografie noch nie als schwere Straftat im Sinne dieser Bestimmung qualifiziert worden, weshalb alle auf der Festplatte gefundenen Materialen ausserhalb der «Shootings» mit dem Privatkläger nicht verwertbar seien. Damit würden hinsichtlich der Pornografie und der Gewaltdarstellungen keine verwertbaren Beweismittel vorliegen (zum Ganzen pag.