Letztere habe vorgelegen, weil die Durchsuchung der Datenträger zur Aufklärung des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kind nicht notwendig gewesen wäre. Obschon es sich insoweit also um eine unzulässige Beweisausforschung handle, würden die fraglichen Dateien nicht automatisch als unverwertbar gelten, sondern es komme vielmehr darauf an, ob ihre Verwertung zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich sei oder nicht. Gemäss Art.