als Sachverständiger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 553 ff.) lassen sich die angeklagten Erzeugnisse durchwegs individualisieren. Es kann mithin keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte und das Gericht die inkriminierten Dateien aus 11’000 Daten selber hätten auswählen müssen. Der Beschuldigte wusste, was ihm vorgeworfen wird und er konnte sich adäquat verteidigen. Schliesslich sei nicht verhehlt, dass die vom Staatsanwalt zur Anklage gebrachte Auswahl der Erzeugnisse sicher nicht zu Ungunsten des Beschuldigten ausgefallen ist. So könnten/müssten unter anderem die Dateien, welche auf pag.