II. 1. oben), ist er in Bezug auf die Tathandlung des Besitzes unter dem Aspekt des Anklageprinzips unbehelflich. Dem FDF Bericht kann ohne Weiteres entnommen werden, wann das ZIP-File mit den sichergestellten Erzeugnissen der Gewaltdarstellungen auf dem Computer des Beschuldigten abgespeichert wurde (p. 26). Sodann handelt es sich bei der Tathandlung des Besitzes um ein Dauerdelikt, welches erst im Zeitpunkt seiner Feststellung und Sicherstellung der fraglichen Erzeugnisse endete. Jener Zeitpunkt und der Ort dieser Feststellung sind denn auch explizit angeklagt.