Recht vermag folglich keine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu begründen. Hinsichtlich des Vorwurfs der Gewaltdarstellungen macht die Verteidigung schliesslich geltend, in Ziff. I. 3. der Anklageschrift werde weder die Tatzeit noch ein Tatort genannt. In dubio sei davon auszugehen, dass diese Taten verjährt seien, so dass diesbezüglich eine Einstellung zu erfolgen habe (p. 569 f.). Wenngleich der Einwand der Verteidigung in Bezug auf die Verjährung der Tathandlungen des Erwerbs und des Beschaffens zu Recht erfolgte (vgl. Ziff. II. 1. oben), ist er in Bezug auf die Tathandlung des Besitzes unter dem Aspekt des Anklageprinzips unbehelflich.