Wenn die Verteidigung sodann hinsichtlich des Vorwurfs der Pornografie vorbringt, aus der Anklageschrift gehe nicht hervor, welches Recht auf welche Dateien bzw. Handlungen zur Anwendung gelangen solle (p. 569), gilt es zunächst festzuhalten, dass die Anklageschrift mit der Aufteilung der Tatvorwürfe in Ziffn. I. 2.2. und I. 2.3. der per 01.07.2014 in Kraft getretenen Revision von Art. 197 StGB sehr wohl Rechnung trägt. Darüber hinaus ist der Strafprozess gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO vom Grundsatz iura novit curia beherrscht. Danach ist das Gericht in der rechtlichen Würdigung des in der Anklage umschriebenen Sachverhalts frei. Das Vorbringen der Verteidigung betreffend anwendbares