8 Urteil letztlich nicht eine von der Anklage abweichende Tat zugrunde liege (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_431/2010 vom 24.09.2010 E. 3.3). Vorliegend geht es keinesfalls darum, den Tatvorwurf in Abweichung der Anklage zu definieren, sondern höchstens um eine Präzisierung bzw. Konkretisierung anhand des FDF Berichts und der sich bei den Akten befindlichen Erzeugnis-Kataloge. Ein Rückgriff auf den soeben genannten Bericht bzw. die soeben genannten Kataloge steht damit in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ist nicht zu beanstanden.