Soweit die Verteidigung diesbezüglich unter Verweis auf BGE 120 IV 348 E. 3c rügt, ein Rückgriff auf die Akten sei unzulässig (p. 569), ist zunächst festzuhalten, dass die von ihr zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts noch auf altem Prozessrecht, namentlich dem per 01.01.2011 ausser Kraft gesetzten Bundesgesetz vom 15.06.1934 über die Bundes-strafrechtspflege, beruhte. In einem späteren Entscheid hielt das Bundesgericht zudem fest, dass ein Rückgriff auf die Akten dann zulässig sei, wenn dies nicht dazu diene, den Tatvorwurf in Abweichung der Anklage zu definieren, so dass dem