, p. 62 Z. 88 f. und p. 63 Z. 104 f.) Auszüge aus den vom FDF erstellten Auswahlkatalogen vorgehalten wurden. Der Beschuldigte wusste mithin genau, was ihm vorgeworfen wird und gegen welche Art von (gemäss den Untersuchungsbehörden) illegaler Pornografie er sich zu verteidigen hat. Mengenmässig wäre eine Aufgliederung der sichergestellten Erzeugnisse in einzelne verbotene Kategorien in der Anklageschrift sodann zwar grundsätzlich möglich gewesen, dies hätte jedoch vorliegend die Anforderungen an die Anklageschrift – gefordert ist gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO eine Reduktion der Tatumschreibung auf das absolut Wesentliche („möglichst kurz“) – gesprengt.