Soweit die Verteidigung sodann geltend macht, es sei in der Anklageschrift nicht genügend umschrieben, welche Erzeugnisse die Staatsanwaltschaft im Einzelnen unter welchem Titel als pornografisch erachte (p. 568), gilt es anzumerken, dass dem Beschuldigten anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft (p. 124 Z. 218 ff.) wie auch bereits anlässlich der delegierten Einvernahme durch die Kantonspolizei (p. 61 Z. 30 ff., p. 62 Z. 88 f. und p. 63 Z. 104 f.) Auszüge aus den vom FDF erstellten Auswahlkatalogen vorgehalten wurden.