Hinsichtlich der Umschreibung der Tathandlungen (und auch der Begehungszeiten) der angeklagten Pornografie gilt es zunächst Folgendes festzuhalten: Wie sich nachfolgend zeigen wird (vgl. Ziff. III. 2.1. unten) und hier vorweggenommen werden kann, wird das Herunterladen aus dem Internet, das Abspeichern und das Behalten der sichergestellten Erzeugnisse vom Beschuldigten nicht bestritten. Insofern sind nach dem Gesagten die Anforderungen an die Umschreibung in der Anklageschrift von vornherein herabgesetzt.